Was ist eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung?

Gesamtarbeitsverträge (GAV) können vom Bund oder den Kantonen als allgemeinverbindlich erklärt werden.

Ein GAV mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) gilt für alle Angestellten und Arbeitgeber einer Branche oder Region.

Gesuch und Prüfung durch Behörden

Die am GAV beteiligten Verbände auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite stellen bei den zuständigen Behörden im Bund oder Kanton ein Gesuch. Die Behörden prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfüllt sind.

Voraussetzungen

Die Allgemeinverbindlichkeit darf angeordnet werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Allgemeinverbindlichkeit muss notwendig sein. Das ist sie, wenn ohne sie für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden erhebliche Nachteile zu erwarten sind.
  2. Die Allgemeinverbindlichkeit darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen. Sie muss ferner den Minderheitsinteressen innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes angemessen Rechnung tragen.
  3. Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden, auf die der Geltungsbereich des GAV ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden beschäftigen. In Ausnahmefällen kann von der Notwendigkeit der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmenden abgesehen werden.
  4. Der GAV darf die Rechtsgleichheit nicht verletzen und dem zwingenden Recht des Bundes und der Kantone nicht widersprechen.
  5. Der GAV darf die Freiheit nicht beeinträchtigen, sich einem Verband anzuschliessen oder ihm fernzubleiben.
  6. Nicht beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden muss der Beitritt zum Gesamtarbeitsvertrag zu gleichen Rechten und Pflichten offenstehen.
  7. Einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, die am GAV nicht beteiligt sind, muss der Beitritt zum vertragschliessenden Verband oder der Anschluss an den GAV offenstehen.

Autor*in

Hansjörg Schmid

Hansjörg Schmid

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